Die Bundesanstalt ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt:
1. durch Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,
2. die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 6 Abs. 2 und 3 auf Grund einer Vereinbarung zu übernehmen,
3. Ausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung durchzuführen,
4. Druckwerke, Ton- und Bildträger und andere Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesanstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen oder zu verlegen und zu vertreiben; soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten,
5. die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung der Aufgaben der Bundesanstalt zu erwerben.
Rückverweise
GStG · Gedenkstättengesetz
§ 6 Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung
…wissenschaftliche und pädagogische Standards sowie aktuelle kulturelle und gesellschaftliche Entwicklungen, 4. den Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten unter besonderer Achtung der Sensibilität der Daten Betroffener, 5. die Transparenz ihrer Entscheidungen und 6. die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ihres Mitteleinsatzes. (2) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 5 Z …