(1) Die Bundesanstalt „KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ (im Folgenden: KZ-Gedenkstätte Mauthausen) wird als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes (im Folgenden: Bundesanstalt) mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie ist berechtigt den Namen „KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ sowie das Bundeswappen zu führen.
(2) Die Bundesanstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Bundesanstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Republik Österreich, die es im Sinne dieses Bundesgesetzes und dabei insbesondere für die Erhaltung und den Betrieb der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zu verwenden hat.
(3) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Mauthausen mit einer Außenstelle in Wien. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können weitere Außenstellen eingerichtet werden.
(4) Die Bundesanstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für letztere trifft den Bund keine Haftung.
(5) Die Bundesanstalt ist vom Geschäftsführer (§ 12) unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:
1. Name und Zweck der Bundesanstalt;
2. Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers und seines Stellvertreters;
3. Name und Geburtsdatum allenfalls bestellter Prokuristen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
4. Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Kuratoriums.
(6) Das Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.
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