§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Juni 1970
Up-to-date
(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.
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