§ 22 § 22
In Kraft seit 01. Juni 1970
Up-to-date
Die auf Grund dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der §§ 8, 9, 11 Abs. 3 und 12 erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher hat die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden