§ 12 § 12
In Kraft seit 01. Juni 1970
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Ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung sind Felddienstbarkeiten, die durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz gänzlich entbehrlich werden, entschädigungslos aufzuheben. Soweit solche Felddienstbarkeiten nicht gänzlich entbehrlich werden, ist ihre Ausübung nach Maßgabe des noch vorhandenen Bedarfes zu regeln.
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