(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung (Abs. 2) enteignet werden, wenn nach § 8 Abs. 1
1. nur Teilstücke von der Bringungsgemeinschaft durch Einlösung erworben werden können und das Eigentum an der restlichen Bringungstrasse zur Vermeidung einer Zersplitterung nötig ist oder
2. bereits mehr als die Hälfte der Länge der Bringungstrasse eingelöst wurde.
(2) Für den Fall der Gewährung einer Geldentschädigung hat sich deren Ermittlung sinngemäß nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, zu richten.
(3) Findet die Enteignung nach Abs. 1 statt, erlöschen hinsichtlich der enteigneten Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Die Bezahlung und Verteilung der Geldentschädigung (Abs. 2) hat unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013
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