(1) Auf Seilwegen, deren technische Ausstattung hinreichend Sicherheit bietet (§ 6 Abs. 3), ist von der Agrarbehörde die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zu gestatten:
1. der Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer der begünstigten Grundstücke, sonstigen Nutzungsberechtigten sowie Hausangehörigen und Arbeitskräften dieser Personen;
2. der Personen, die von den in Z 1 angeführten Personen eingeladen werden, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;
3. der Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint.
(2) Dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis steht auch die Benützung eines unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Weges zu.
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