§ 4 § 4
In Kraft seit 12. März 1970
Up-to-date
Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen (z. B. Seilriesen).
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