§ 24 § 24
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Eigentümer von Liegenschaften, mit denen Nutzungsrechte im Sinne des § 1 des Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983, verbunden sind und deren Rechte durch ein Bringungsrechtsverfahren berührt werden, haben in diesem Verfahren Parteistellung. Auf ihre Rechte hat die Agrarbehörde von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
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