§ 19a Übermittlungspflicht
In Kraft seit 03. Dezember 2013
Up-to-date
Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
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