§ 19 § 19
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Zur Durchführung diese Gesetzes ist die Agrarbehörde zuständig.
(2) Auf Antrag ist unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;
3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach § 15 Abs. 5 Z 5 beigelegt werden konnten.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013
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