§ 6 Eigentumsbeschränkungen — GSG
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf welchen eine Bringungsanlage errichtet wird oder die zur Durchführung von Maßnahmen zur Gewährsleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage in Anspruch genommen werden, haben im Rahmen der geleisteten Entschädigung die Verwendung der bei der Errichtung der Anlage oder der Durchführung der Maßnahmen anfallenden Baustoffe (zB Steine, Schotter, Humus) für diese Anlage bzw Maßnahmen zu dulden. Desgleichen ist die Ableitung schadstoffunbelasteter Oberflächenwässer (Niederschlagswässer) aus Kultur- und Böschungsflächen, die an die Bringungsanlage angrenzen, sowie aus der Wegfläche über Straßeneinlaufschächte oder Querrinnen zu dulden, sofern auf Grund augenscheinlich erkennbarer Geländeverhältnisse eine Gefährdung im Hinblick auf Rutschungen, Begünstigung von Muren u. dgl. nicht zu erwarten ist.
(2) Die Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten der an eine Bringungsanlage angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Wassers vom Weg auf ihren Grund und die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung vom Weg abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, soweit auf Grund augenscheinlicher Geländeverhältnisse eine Gefährdung durch Rutschung, Begünstigung von Muren udgl nicht zu erwarten ist.
(3) Die Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten der an eine Bringungsanlage angrenzenden Grundstücke haben die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundflächen insbesondere für die Errichtung, den Ausbau und die Instandhaltung der Bringungsanlage gegen angemessene Entschädigung zu dulden.
§ 37a GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 37a
…3 Z 1, § 2 Z 23 bis 39, die Überschrift vor § 5, § 5 Abs. 2 und 6, die Überschriften vor § 6 und 11, § 11 Abs. 7 und 8, § 12 Abs. 1 und 7 bis…
§ 7 Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Gewinnung
…Vorkehrungen zur Rückverfolgbarkeit zu treffen sind, 5. der für Spender vorgeschriebenen Laboruntersuchungen und welche Untersuchungsergebnisse zeitlich begrenzt oder dauernd die gesundheitliche Eignung als Spender ausschließen, 6. der Verfahren zur Gewinnung von Zellen und Geweben, 7. der Verpackung, Kennzeichnung und Weitergabe von Zellen und Geweben an Gewebebanken oder an Anwender zur Direktverwendung…
§ 4 Spender
…Entnahme von Zellen oder Gewebe bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister (§ 6 Organtransplantationsgesetz) vorliegt. § 7 Abs. 2 und 3 Organtransplantationsgesetz gilt. (6) Es ist verboten, Spendern von Zellen oder Geweben oder dritten Personen für…
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…Untersuchungen durchführt, 4. gegen die Dokumentationspflichten nach § 5 Abs. 1 bis 4 oder gegen die Verpackungspflichten des § 5 Abs. 6 verstößt, 5. gegen die Verpflichtungen nach § 6 verstößt, 6. gegen die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 bis 4 verstößt, 7…
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