§ 4 Einlösung und Enteignung — GSG
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche. Dies gilt auch für den Eigentümer eines Grundstückes, das zur Durchführung von dauerhaften Maßnahmen zur Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage in Anspruch genommen wird.
(2) Die zur Errichtung, Erhaltung und für die Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit einer dauerhaften Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag der Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten durch die Agrarbehörde enteignet werden.
(3) Insoweit die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden können, hat der Eigentümer auch Anspruch auf deren Einlösung.
(4) Für die Einlösung gelten die Bestimmungen über die Enteignung sinngemäß, wobei dem Einlösungswerber die Stellung des Grundeigentümers im Enteignungsverfahren zukommt.
§ 4 GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 4 Spender
…Spender zur Unterschriftsleistung nicht in der Lage ist, muss die Einwilligung vor einem Zeugen abgegeben werden, der die Einwilligung durch seine Unterschrift zu bestätigen hat. (4) Sind Zellen oder Gewebe bei einer lebenden Person im Rahmen einer medizinischen Behandlung entnommen worden, ist ihre weitere Verwendung zulässig, wenn diese Person über den…
§ 37a
…und 11, § 11 Abs. 7 und 8, § 12 Abs. 1 und 7 bis 9, § 15 Abs. 4, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 17 Abs. 5 und 6, § …
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…§ 1 Abs. 2 den Stand der Wissenschaften und Technik nicht einhält, 2. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 4 bis Abs. 8 für Entnahmeeinrichtungen nicht einhält bzw. gewährleistet, 3. die Entnahme von Zellen oder Geweben beim Lebendspender entgegen § 4 Abs. …
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