§ 21 Eintragung in die öffentlichen Bücher — GSG
Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.
§ 35 GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…13. gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 verstößt, 14. dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel der Person des Inhabers gemäß § 21 oder § 25 nicht unverzüglich bekannt gibt, 15. als Verantwortlicher einer Krankenanstalt bzw. als freiberuflich tätiger Arzt oder Zahnarzt seiner Dokumentationspflicht nach § …
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