§ 16 Beitragsleistungen — GSG
(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Mit dem Ausscheiden aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung erlischt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen, die nach der Dauer der Mitgliedschaft fällig werden.
(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Die Bringungsgemeinschaft hat zu diesem Zwecke dem Mitglied den hienach auf dieses entfallenden Betrag in einer Rechnung mit der Aufforderung zu übermitteln, den Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen oder innerhalb derselben Frist gegen die Vorschreibung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist beim Obmann oder der Obfrau der Bringungsgemeinschaft schriftlich einzubringen. Wird ihm nicht im vollen Umfang entsprochen, ist der Einspruch an die Agrarbehörde weiterzuleiten, die ausschließlich im Rahmen der im Einspruch geltend gemachten Gründe zu entscheiden hat. Wurde ein Einspruch nicht erhoben, so wird der in der Rechnung vorgeschriebene Betrag mit Ablauf der zweiwöchigen Frist fällig.
(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Den Bringungsgemeinschaften wird zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt.
§ 16 GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 16 Dokumentation
(1) Gewebebanken haben eine dem Stand der Wissenschaften entsprechende Dokumentation über ihre Tätigkeit zu führen. In dieser sind jedenfalls Art und Menge der entgegengenommenen, getesteten, verarbeiteten, gelagerten und verteilten oder anderweitig verwendeten und verworfenen Zellen und Gewebe, der…
§ 37 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…Abs. 3 nicht entsprochen, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Betrieb mit Bescheid zu untersagen. (5) Die Verpflichtung nach § 16 Abs. 6 zweiter Satz betrifft erstmals die Berichte für das Kalenderjahr 2012.…
§ 37a
…und 8, § 12 Abs. 1 und 7 bis 9, § 15 Abs. 4, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 17 Abs. 5 und 6, § 17a, § 22 Abs. 3 und…
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…Verteilung die Anforderungen nach § 15, bei der Kennzeichnung die Anforderungen nach § 15a oder hinsichtlich der Dokumentation die Anforderungen nach § 16 nicht einhält, 12. den Meldeverpflichtungen nach § 17 oder § 17a nicht nachkommt, 13. gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 verstößt, 14…
Rückverweise