§ 15 Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft — GSG
(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 13 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch deren Auflösung, durch Austritt mit Zustimmung der Bringungsgemeinschaft oder auf Antrag des Mitgliedes oder der Bringungsgemeinschaft durch behördliche Verfügung, wenn die Voraussetzungen für die Einräumung des Bringungsrechtes oder für die Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nicht mehr gegeben sind.
§ 37a GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 37a
…§ 6 und 11, § 11 Abs. 7 und 8, § 12 Abs. 1 und 7 bis 9, § 15 Abs. 4, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 17 Abs. 5 und…
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…der Verarbeitung die Anforderungen nach § 13, bei der Lagerung die Anforderungen nach § 14, bei der Verteilung die Anforderungen nach § 15, bei der Kennzeichnung die Anforderungen nach § 15a oder hinsichtlich der Dokumentation die Anforderungen nach § 16 nicht einhält, 12. den Meldeverpflichtungen nach…
§ 11 Beziehungen von Gewebebanken zu Entnahmeeinrichtungen, Drittstaatslieferanten und zu sonstigen Dritten
…von Zellen oder Gewebe kann auch einem Betrieb übertragen werden, der über keine Bewilligung nach § 22 verfügt. Für diesen Betrieb gilt § 15 Abs. 2 sinngemäß. (4) Jede Gewebebank muss eine vollständige Liste ihrer mit Entnahmeeinrichtungen und mit Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Abs. 1 und 2…
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