§ 10 Felddienstbarkeiten — GSG
Felddienstbarkeiten können unabhängig vom Rechtstitel ihrer Entstehung von der Agrarbehörde geregelt oder entschädigungslos aufgehoben werden, soweit sie durch die Begründung eines Bringungsrechts teilweise oder ganz entbehrlich werden.
§ 10 GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 10 Qualitätssicherung
(1) Jede Gewebebank muss ein funktionstüchtiges Qualitätssystem entsprechend dem Stand der Wissenschaften und Technik betreiben, das die aktive Beteiligung der Geschäftsführung und des Personals vorsieht. (2) Jede Gewebebank hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standar…
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…Abs. 2 verfügt oder gegen die Meldepflicht nach § 9 Abs. 4 verstößt, 8. die Anforderungen an ein Qualitätssystem gemäß § 10 Abs. 1 bis 3 nicht einhält oder gegen die Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 verstößt, 9. entgegen § 11 Abs…
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