GSG.
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes § 1
§ 8 Abtretung von Grundflächen § 8
Soll ein Weg angelegt oder eine Baulichkeit für einen Seilweg errichtet werden, so kann der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verlangen, dass der Antragsteller die dazu erforderliche Grundfläche oder, wenn eine Teilung des Grundstückes unwirtschaftlich wäre, das ganze Grundstück in sein Eigentum übernimmt. In einem solchen Falle ist bei Festsetzung des Einlösungspreises nicht nur auf den Wert der abzutretenden Grundfläche, sondern auch auf die Wertverminderung Rücksicht zu nehmen, die der dem Eigentümer verbleibende Teil seines Grundbesitzes erleidet, sowie auf die durch die Abtretung etwa bewirkten Erschwernisse der Bewirtschaftung dieses Grundbesitzes.
§ 16 GSG. · GSG. · Güter- und Seilwegegesetz
§ 16
…auch Bestimmungen über die Enteignung von Baustoffen gemäß § 3 , über die Entschädigung gemäß §§ 3 und 6, über Eigentumsübernahme und Einlösungspreis gemäß § 8 , über die Bewilligung zur Anlage eines Güter- oder Seilweges gemäß § 11 , über die Sicherung der Entschädigung gemäß § 20 Abs. 1, über die Bestellung…
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