(1) Wer aufgrund einer Entscheidung nach diesem Gesetz berechtigt ist, einen Seilweg anzulegen und zu benützen, haftet für alle vermögensrechtlichen Nachteile, auf die nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Bedacht genommen worden ist und die dem Eigentümer des dienenden Gutes (Verpflichteten) durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung oder Beseitigung sowie anlässlich der Benützung des Seilweges erwachsen, es sei denn, dass der Schaden von dem Verpflichteten selbst verschuldet worden ist.
(2) Ein Ersatzanspruch, der sich auf die Bestimmungen des Abs. 1 gründet, ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten von dem Tage an, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 7 GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 7 Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Gewinnung
…Spender vorgeschriebenen Laboruntersuchungen und welche Untersuchungsergebnisse zeitlich begrenzt oder dauernd die gesundheitliche Eignung als Spender ausschließen, 6. der Verfahren zur Gewinnung von Zellen und Geweben, 7. der Verpackung, Kennzeichnung und Weitergabe von Zellen und Geweben an Gewebebanken oder an Anwender zur Direktverwendung einschließlich der dabei zu gebenden Information und zu übermittelnden…
§ 37a
…vor § 5, § 5 Abs. 2 und 6, die Überschriften vor § 6 und 11, § 11 Abs. 7 und 8, § 12 Abs. 1 und 7 bis 9, § 15 Abs. 4, § 15a samt Überschrift, § …
§ 11 Beziehungen von Gewebebanken zu Entnahmeeinrichtungen, Drittstaatslieferanten und zu sonstigen Dritten
…jeder Seite klar festlegen. Dabei sind insbesondere ein Verfahren zur Risikobewertung durch die verantwortliche Person hinsichtlich Spendern, die den Auswahlkriterien einer Verordnung nach § 7 nicht entsprechen, und die Verantwortlichkeiten für die Weitergabe der Zellen oder Gewebe an die Gewebebank zu regeln. (2) Die Gewebebank ist verpflichtet, über alle Tätigkeiten…
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