(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1955, LGBl Nr 53, in der Fassung des Gesetzes LGBl 169/1962, außer Kraft.
(2) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1955 gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Vorschriften des in Abs 1 angeführten Gesetzes zu Ende zu führen.
(4) Die nach dem im Abs 1 angeführten Gesetz im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Angaben über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Bringungsgenossenschaft sind von Amts wegen zu löschen; die Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß von der Löschung auch die Agrarbehörde zu verständigen ist. Die Löschung hat die Aufhebung des Bringungsrechtes nicht zur Folge.
(5) Die §§ 5 Abs 2 und 18a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 7 AMG · AMG · Arzneimittelgesetz
§ 7 Zulassung von Arzneispezialitäten
…in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, dürfen auf Grund der Genehmigung des Verarbeitungsverfahrens nach § 23 Gewebesicherheitsgesetz , BGBl. I Nr. 49/2008, in Verkehr gebracht werden. (7) Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten lebende…
§ 35 GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…Gesundheitswesen die Einstellung des Betriebs einer Entnahmeeinrichtung oder Gewebebank gemäß § 25a nicht unverzüglich meldet, 13. als Gewebebank Bedingungen und Auflagen nach § 23 Abs. 2, § 24 oder § 27 Abs. 1 nicht einhält, 14. den Überwachungsorganen im Sinne des § 26 keinen…
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