GSG.
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK *)
§ 23 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 2/2017 § 23*)
(1) Art. V des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(2) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.
(3) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach Abs. 1 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017
§ 7 AMG · AMG · Arzneimittelgesetz
§ 7 Zulassung von Arzneispezialitäten
…in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, dürfen auf Grund der Genehmigung des Verarbeitungsverfahrens nach § 23 Gewebesicherheitsgesetz , BGBl. I Nr. 49/2008, in Verkehr gebracht werden. (7) Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten lebende…
§ 35 GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…Gesundheitswesen die Einstellung des Betriebs einer Entnahmeeinrichtung oder Gewebebank gemäß § 25a nicht unverzüglich meldet, 13. als Gewebebank Bedingungen und Auflagen nach § 23 Abs. 2, § 24 oder § 27 Abs. 1 nicht einhält, 14. den Überwachungsorganen im Sinne des § 26 keinen…
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