(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) einen Güter- oder Seilweg entgegen dem § 11 Abs. 1 oder eine landwirtschaftliche Materialseilbahn entgegen dem § 15a Abs. 1 und 2 ohne Bewilligung der Behörde anlegt oder betreibt;
b) den aufgrund des § 11 Abs. 3 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
c) ohne Zustimmung der Behörde oder des Berechtigten nach § 16 Abs. 3 angebrachte Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) oder Signale entfernt;
d) den Anordnungen der Behörde, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(3) Im Falle einer Übertretung nach Abs. 1 lit. c hat die Bezirkshauptmannschaft auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden, wenn der Geschädigte dies verlangt; der Geschädigte ist, wenn er nicht die Anzeige erstattet hat, von der Übertretung zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1984, 58/2001, 33/2008, 44/2013, 23/2014, 78/2017
§ 35 GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…13. gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 verstößt, 14. dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel der Person des Inhabers gemäß § 21 oder § 25 nicht unverzüglich bekannt gibt, 15. als Verantwortlicher einer Krankenanstalt bzw. als freiberuflich tätiger Arzt oder Zahnarzt seiner Dokumentationspflicht nach § …
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