(1) Auf landwirtschaftliche Materialseilbahnen, die nicht in Ausübung eines Bringungsrechtes errichtet werden, sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 11 Abs. 1 und 3 hinsichtlich Bewilligung zur Anlage und zum Betrieb sowie zur Erhaltung und Beaufsichtigung von Seilwegen sinngemäß anzuwenden.
(2) Seilriesen, bei denen sich im Bereich von 30m seitlicher Entfernung vom Seil keine bewohnten Gebäude, Wege oder elektrischen Freileitungen befinden, bedürfen keiner Bewilligung.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
§ 15a GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 15a Kennzeichnung
(1) Zellen und Gewebe, die zur Verwendung beim Menschen freigegeben werden, sind durch die Gewebebank mit dem Einheitlichen Europäischen Code gemäß Anhang A zu kennzeichnen. (2) In anderen Fällen, in denen Zellen oder Gewebe durch die Gewebebank für den Verkehr freigegeben werden, muss in den Begle…
§ 37a
… 11 Abs. 7 und 8, § 12 Abs. 1 und 7 bis 9, § 15 Abs. 4, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 17 Abs. 5 und 6, § 17a, § …
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…der Lagerung die Anforderungen nach § 14, bei der Verteilung die Anforderungen nach § 15, bei der Kennzeichnung die Anforderungen nach § 15a oder hinsichtlich der Dokumentation die Anforderungen nach § 16 nicht einhält, 12. den Meldeverpflichtungen nach § 17 oder § 17a nicht nachkommt…
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