GSG.
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Gemeinschaftliche Bringungsrechte § 12*)
§ 15 III. HAUPTSTÜCK Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens § 15*)
Kann dem Bedürfnis nach Einräumung eines Bringungsrechtes (§ 1) leicht durch Änderung von Grenzen oder durch Tausch von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstückteilen Rechnung getragen werden oder zeigt sich im Zuge der Verhandlungen über die Einräumung eines Bringungsrechtes, dass im Zusammenhang damit durch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine erfolgreichere Bewirtschaftung der zum Bringungsgebiete gehörigen Grundstücke erzielt werden kann, so kann die Behörde, auch wenn kein Antrag vorliegt, das Verfahren zur Zusammenlegung der in Betracht kommenden land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften einleiten, wenn dadurch nicht der Zusammenlegung in einem größeren Gebiet vorgegriffen wird. Bevor ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, ist die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 19 GSG. · GSG. · Güter- und Seilwegegesetz
§ 19 § 19
…In den Fällen des § 15 kommen die Vorschriften über das Verfahren zur Zusammenlegung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung.…
§ 37a GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 37a
…§ 6 und 11, § 11 Abs. 7 und 8, § 12 Abs. 1 und 7 bis 9, § 15 Abs. 4, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 17 Abs. 5 und…
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…der Verarbeitung die Anforderungen nach § 13, bei der Lagerung die Anforderungen nach § 14, bei der Verteilung die Anforderungen nach § 15, bei der Kennzeichnung die Anforderungen nach § 15a oder hinsichtlich der Dokumentation die Anforderungen nach § 16 nicht einhält, 12. den Meldeverpflichtungen nach…
§ 11 Beziehungen von Gewebebanken zu Entnahmeeinrichtungen, Drittstaatslieferanten und zu sonstigen Dritten
…von Zellen oder Gewebe kann auch einem Betrieb übertragen werden, der über keine Bewilligung nach § 22 verfügt. Für diesen Betrieb gilt § 15 Abs. 2 sinngemäß. (4) Jede Gewebebank muss eine vollständige Liste ihrer mit Entnahmeeinrichtungen und mit Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Abs. 1 und 2…
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