(1) Die nach § 20 Abs 1 vom Landtag zu wählenden Ausschüsse bestehen aus zehn Mitgliedern, die sich auf die im Landtag vertretenen Parteien wie folgt verteilen:
Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ) 4
Österreichische Volkspartei (ÖVP) 4
Die Freiheitlichen (FPÖ) 1
Die Grünen 1.
(2) Abs 1 tritt mit 22. April 2009 in Kraft und mit Ende der 14. Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages außer Kraft.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 96 Größe und Zusammensetzung der Ausschüsse in der14. Gesetzgebungsperiode
(1) Die nach § 20 Abs 1 vom Landtag zu wählenden Ausschüsse bestehen aus zehn Mitgliedern, die sich auf die im Landtag vertretenen Parteien wie folgt verteilen: Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ) 4 Österreichische Volkspartei (ÖVP) 4 Die Freiheitlichen (FPÖ) 1 Die Grünen 1. (2) Abs 1 …