§ 90 Geschlechtsneutrale Amtsbezeichnungen
In Kraft seit 27. April 1999
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GO-LT
Gliederung
12. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 90 Geschlechtsneutrale Amtsbezeichnungen
Amtsbezeichnungen nach diesem Gesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. An Stelle der Bezeichnung “Vorsitzender” kann auch die Bezeichnung “Obmann” bzw “Obfrau” gewählt werden.
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