Wahl des Präsidenten
§ 9
(1) Der Landtag wählt nach der Verlesung der Anzeigen gemäß § 8 Abs 2 den Präsidenten. Vor der Wahl finden Parteienverhandlungen über die zu wählende Person statt.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Landtagsparteien, die in der Sitzung mündlich einzubringen sind.
(3) Wird beim ersten Wahlgang nicht die unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, sind nochmals Parteienverhandlungen zu führen.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 9
…Wahl des Präsidenten § 9 (1) Der Landtag wählt nach der Verlesung der Anzeigen gemäß § 8 Abs 2 den Präsidenten. Vor der Wahl finden Parteienverhandlungen über die zu wählende…
§ 93
…neugewählten Landtages in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. (2) § 6 tritt mit 1. März 1999 in Kraft, ebenso die §§ 9, 10 und 24 hinsichtlich der vor den darin geregelten Wahlen zu führenden Parteienverhandlungen. (3) Gleichzeitig verlieren die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages vom 11. Juli…
§ 3 Verlust des Abgeordnetenmandates
…der Präsident den Antrag namens des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. (3) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages geht außerdem in den Fällen der §§ 9 und 10 Unv-Transparenz-G verloren, wenn der Verfassungsgerichtshof auf Verlust des Mandates erkennt. Abs 2 findet sinngemäß Anwendung. (4) Der Verlust des Mandates…