(1) 1) Für Verhandlungsgegenstände und sonstigen Dokumente, die im Landtag entstehen, sowie deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs 3 DSG im Hinblick auf Art 23 Abs 1 lit e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs 2 bis 8.
(2) Die nach Art 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art 13 Abs 1 lit e sowie Art 14 Abs 1 lit d und e und Abs 2 lit f DSGVO finden keine Anwendung.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 DSGVO und § 1 Abs 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder und durch den Richter des Landesgerichts Salzburg gemäß § 7 Abs 1 LTUA-VO keine Anwendung
1. bei Gegenständen und Inhalten nicht-öffentlicher, vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
2. hinsichtlich der Rechte gemäß Art 15 Abs 1 lit c und g sowie Abs 3 DSGVO,
3. in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates.
(4) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 DSGVO und § 1 Abs 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.
(5) Das Recht auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO und § 1 Abs 3 DSG umfasst bei den in Abs 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Landtages.
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Art 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Abs 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Sämtliche in Abs 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 89c Rechte betroffener Personen
…3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder und durch den Richter des Landesgerichts Salzburg gemäß § 7 Abs 1 LTUA-VO keine Anwendung 1. bei Gegenständen und Inhalten nicht-öffentlicher, vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse, 2. hinsichtlich der Rechte gemäß Art …