(1) Unbeschadet der Benennung eines Datenschutzbeauftragten des Landtages (Art 37 DSGVO) bestellt der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz drei Datenschutzexperten.
(2) Hegt der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, so hat er den oder die Abgeordneten sowie die Landtagspartei(en), von denen das Dokument erstellt oder im Landtag eingebracht wurde, darüber in Kenntnis zu setzen. Diese haben die Möglichkeit, binnen einer Woche eine Stellungnahme gegenüber dem Präsidenten abzugeben. Werden in einer solchen Stellungnahme die Bedenken des Präsidenten nicht geteilt, ersucht der Präsident einen der drei Datenschutzexperten – diese werden alphabethisch alternierend herangezogen – um eine Stellungnahme. Der Präsident hat auf Basis dieser Stellungnahme über die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten zu entscheiden und seine Entscheidung den betroffenen Abgeordneten und Landtagsparteien mit einer entsprechenden Begründung mitzuteilen.
(3) Der Präsident entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Landtag verarbeitet werden, hat der Präsident den betroffenen Abgeordneten die Möglichkeit einzuräumen, ihm gegenüber binnen einer Woche zu diesem Antrag oder Verfahren Stellung zu nehmen. Beabsichtigt der Präsident, von dieser Stellungnahme bei seiner Entscheidung oder Vertretung abzuweichen, ersucht er einen der drei Datenschutzexperten – alphabethisch alternierend – um eine Stellungnahme. Über die auf Basis dieser Stellungnahme gewählte Vorgangsweise hat der Präsident die betroffenen Abgeordneten samt entsprechender Begründung zu informieren.
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