Wenn der Präsident den Redner unterbricht, so hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm sofort das Wort entzogen werden kann.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 87
…Anwendung der Ordnungsbestimmungen auf die Verhandlungen der Ausschüsse § 87 Die §§ 84 bis 86 finden sinngemäß auch hinsichtlich der Verhandlungen der Ausschüsse mit der Maßgabe Anwendung, dass beim "Ruf zur Sache" und beim "Ruf zur Ordnung" an…