(1) Der Befragte hat längstens binnen sechs Wochen vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anfrage an gerechnet im Landtag Antwort zu geben oder die Anfrage dem Landtag schriftlich zu beantworten oder aber auf die gleiche Weise die Beantwortung mit Angabe der Gründe (zB wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen) abzulehnen. Im Fall einer Beauftragung gemäß § 74 Abs. 1 vorletzter Satz verlängert sich die Frist um eine Woche. Auch bei einer mündlichen Antwort ist eine schriftliche Ausfertigung der Anfragebeantwortung dem Präsidenten vor der Sitzung, in der die Beantwortung vorgenommen werden soll, zu übermitteln. Dieser hat Ausfertigungen der Anfragebeantwortung unverzüglich an die Landtagsparteien und eine Ausfertigung an den Anfragesteller weiterzuleiten. Der Anfragesteller kann bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor der Sitzung verlangen, dass die Antwort mündlich gegeben wird.
(1a) Ist die Beantwortung der Anfrage oder deren Ablehnung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 erster Satz beim Landtag eingelangt und auch keine Mitteilung gemäß § 76 Abs. 3 erfolgt, kann jenes Mitglied des Landtages, das die Anfrage gestellt hat, die Erteilung eines Verweises durch den Präsidenten für den Befragten in der nächsten Sitzung des Landtages verlangen. Für die Einbringung des Verlangens gilt § 60 Abs. 5 zweiter Satz.
(2) Ist der Befragte verhindert, an der Sitzung des Landtages teilzunehmen, in der er die Beantwortung der Anfrage vorzunehmen hätte, so kann er die Beantwortung durch ein anderes Mitglied der Landesregierung als seinen Vertreter vornehmen lassen. Will jedoch der Befragte die Beantwortung der Anfrage persönlich vornehmen oder wird dies vom Anfragesteller verlangt, so hat der Befragte die Beantwortung in der nächsten Sitzung des Landtages, an der er teilnimmt, nachzuholen.
(3) Über die Beantwortung der Anfrage findet keine Abstimmung und eine Debatte nur statt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet worden ist oder dies bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor der Sitzung von einer Landtagspartei begehrt wird.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 77 Beantwortung von schriftlichen Anfragen
(1) Der Befragte hat längstens binnen sechs Wochen vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anfrage an gerechnet im Landtag Antwort zu geben oder die Anfrage dem Landtag schriftlich zu beantworten oder aber auf die gleiche Weise die Beantwortung mit Angabe der Gründe (zB wegen Verletzung daten…
§ 29 Tagesordnung
…Tagesordnung jeder Sitzung des Landtages fest. Dabei ist nach Tunlichkeit folgende Reihung vorzunehmen: Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen; Einlauf; Aktuelle Stunde; Verweise gemäß § 77 Abs 1a, mündliche Anfragen (Fragestunde); dringliche Anfragen; Berichte und Anträge der Ausschüsse, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung; Beantwortung…
§ 80 Akteneinsicht
…Beginn der Debatte hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht zu begründen. § 77 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.…