§ 75 Prüfung von schriftlichen Anfragen
In Kraft seit 15. September 1999
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Der Präsident hat die bei ihm eingebrachten Anfragen unverzüglich zu prüfen, ob sie den formellen Erfordernissen entsprechen. Stellt er fest, dass dies nicht zutrifft, hat er dem Anfragesteller die Anfrage zurückzustellen. Vor einer solchen Entscheidung hat der Präsident die Präsidialkonferenz anzuhören.
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