§ 73 Schriftliche Anfragen an den Präsidenten
In Kraft seit 15. September 1999
Up-to-date
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an den Präsidenten schriftliche Anfragen über Angelegenheiten des Landtages, insbesondere seiner Geschäftsordnung, zu richten.
(2) Die Anfrage muss mit der eigenhändigen Unterschrift des Anfragestellers versehen sein. Sie ist beim Präsidenten einzubringen.
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