§ 72 Unvereinbarkeitsangelegenheiten
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date
Die Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie den Direktor des Landesrechnungshofes ist im Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 geregelt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden