(1) Auf die Aufforderung des Altersvorsitzenden haben sämtliche Mitglieder des Landtages über Namensaufruf durch die Worte “Ich gelobe” unverbrüchliche Treue dem Land Salzburg, die Wahrung seiner Interessen auf der verfassungsrechtlichen Grundlage der demokratischen und bundesstaatlichen Ordnung der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten als Mitglieder des Salzburger Landtages zu geloben.
(2) Später eingetretene Mitglieder des Landtages leisten das Gelöbnis in der ersten auf den Eintritt folgenden Sitzung des Landtages.
(3) Nach Ablegung des Gelöbnisses hat jedes Mitglied des Landtages eine schriftliche Ausfertigung der Gelöbnisformel eigenhändig zu unterfertigen. Diese Ausfertigung bleibt bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode in der Landtagsdirektion hinterlegt.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 89a Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Landtages
…1) Der Landtag, seine Organe und Mitglieder sowie der Richter des Landesgerichts Salzburgs gemäß § 7 Abs 1 LTUA-VO sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung des Landes im…
§ 3 Verlust des Abgeordnetenmandates
…a) seine Wahl für ungültig erklärt wird; b) es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; c) es die Angelobung nicht in der im § 7 vorgeschriebenen Weise, überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will; oder d) es ununterbrochen durch drei Monate ungerechtfertigt den Sitzungen des Landtages und seiner…
§ 5 Ausnahmsweise gerechtfertigte Nichtteilnahme an Sitzungen
…die angegebene Zeit des Karenzurlaubs zu berufen und zum Eintritt in den Salzburger Landtag zu legitimieren. Der Vertreter ist unter sinngemäßer Anwendung des § 7 anzugeloben.…
§ 89c Rechte betroffener Personen
…1 Abs 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder und durch den Richter des Landesgerichts Salzburg gemäß § 7 Abs 1 LTUA-VO keine Anwendung 1. bei Gegenständen und Inhalten nicht-öffentlicher, vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse, 2. hinsichtlich der Rechte gemäß Art …