§ 69 6. Unterabschnitt
In Kraft seit 27. April 1999
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Gliederung
8. Abschnitt Vorberatung von Verhandlungsgegenständen
§ 69 6. Unterabschnitt
Für die Berichte von Untersuchungsausschüssen gelten die §§ 57 und 66 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
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