§ 61
In Kraft seit 27. April 1999
Up-to-date
Prüfung der Anträge
§ 61
Der Präsident hat die rechtzeitig eingebrachten Anträge unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob sie den formellen Erfordernissen entsprechen. Stellt er fest, dass dies nicht zutrifft, hat er dem Antragsteller den Antrag zurückzustellen. Vor einer solchen Entscheidung hat der Präsident die Präsidialkonferenz anzuhören.
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