Prüfung der Anträge
§ 61
Der Präsident hat die rechtzeitig eingebrachten Anträge unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob sie den formellen Erfordernissen entsprechen. Stellt er fest, dass dies nicht zutrifft, hat er dem Antragsteller den Antrag zurückzustellen. Vor einer solchen Entscheidung hat der Präsident die Präsidialkonferenz anzuhören.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 61
…Prüfung der Anträge § 61 Der Präsident hat die rechtzeitig eingebrachten Anträge unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob sie den formellen Erfordernissen entsprechen. Stellt er fest, dass dies nicht zutrifft, hat…
§ 81a
…enthalten. Es ist beim Präsidenten bis spätestens 12:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, einzubringen. § 61 findet sinngemäß Anwendung. (4) In einer Sitzung des Landtages findet jeweils nur eine Aktuelle Stunde zu einem Thema statt. Aktuelle Stunden gemäß Abs 2 lit…