(1) Der neugewählte Landtag wird von dem an Jahren ältesten Mitglied (Altersvorsitzender) längstens innerhalb von acht Wochen - im Fall des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl des Landtages durch die Landtagsdirektion zur ersten Sitzung einberufen. Im Fall der Weigerung oder Verhinderung, welche die Landeswahlbehörde festzustellen hat, haben diese Aufgaben der Reihe nach die dem Alter nach nächstberufenen Mitglieder des Landtages zu übernehmen.
(2) Der Altersvorsitzende eröffnet die Sitzung und führt den Vorsitz bis zur vollzogenen Wahl des Präsidenten. Er leistet bei Übernahme des Vorsitzes vor dem versammelten Landtag das Gelöbnis.
(3) Der Altersvorsitzende beruft die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Mitglieder des Landtages zur vorläufigen Besorgung der Aufgaben der Schriftführer.
(4) Im übrigen gelten für den Altersvorsitzenden die Bestimmungen über die allgemeinen Aufgaben des Präsidenten sinngemäß.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 93
…tritt mit Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode am Tag des ersten Zusammentrittes des neugewählten Landtages in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. (2) § 6 tritt mit 1. März 1999 in Kraft, ebenso die §§ 9, 10 und 24 hinsichtlich der vor den darin geregelten Wahlen zu führenden Parteienverhandlungen…
§ 68 § 68
…Stiftungen, Fonds, Anstalten, Unternehmungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinn des Art 127a Abs 1, 3, 4 und 9 B-VG bzw des § 6 Abs 1 lit g bis j des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 sind im Landtag nur zu behandeln, wenn die Überprüfung auf Verlangen des Landtages (Art 127a…