LandesrechtSalzburgLandesesetzeLandtags-Geschäftsordnungsgesetz§ 59

§ 59

In Kraft seit 27. April 1999
Up-to-date

Zurückziehung von Vorlagen

§ 59

Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zur Abstimmung des Landtages hierüber jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist zu begründen.

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