Zurückziehung von Vorlagen
§ 59
Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zur Abstimmung des Landtages hierüber jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist zu begründen.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
…Zurückziehung von Vorlagen § 59 Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zur Abstimmung des Landtages hierüber jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist zu begründen.…