§ 59
In Kraft seit 27. April 1999
Up-to-date
§ 59 — GO-LT
Zurückziehung von Vorlagen
§ 59
Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zur Abstimmung des Landtages hierüber jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist zu begründen.
Zurückziehung von Vorlagen
§ 59
Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zur Abstimmung des Landtages hierüber jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist zu begründen.
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