Vorberatung im Ausschuss
§ 56
(1) Die Vorberatung über eine Vorlage der Landesregierung wird durch einen kurzen Bericht des Berichterstatters, in dem er den Inhalt der Vorlage erläutert, eingeleitet.
(2) Hierauf findet über Antrag des Berichterstatters eine Debatte statt.
(3) Handelt es sich bei der Vorlage der Landesregierung um einen Gesetzesvorschlag, so gliedert sich die Debatte in eine General- und Spezialdebatte.
(4) Gegenstand der Generaldebatte ist lediglich die allgemeine Beratung über die Vorlage der Landesregierung als Ganzes. Nach ihrem Abschluss kann über Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses beschlossen werden:
a) die Vertagung des Verhandlungsgegenstandes,
b) die Zuweisung an einen anderen Ausschuss oder an einen Unterausschuss oder
c) der Antrag an den Landtag auf Ablehnung des Vorschlages der Landesregierung.
(5) In der Spezialdebatte werden die einzelnen Bestimmungen des Gesetzesvorschlages der Beratung unterzogen. Im Fall des Abs 4 lit c findet keine Spezialdebatte statt.
(6) Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Schluss der Debatte, im Fall des Abs 3 sowohl den Schluss der General- als auch den Schluss der Spezialdebatte, ausdrücklich festzustellen.
(7) Nach Schluss der Debatte ist der vom Berichterstatter zu stellende Antrag zur Abstimmung zu bringen. Findet eine Spezialdebatte statt, ist über jeden Abschnitt der Spezialdebatte besonders abzustimmen. Über Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses kann beschlossen werden, dass die Abstimmung auf einen bestimmten späteren Zeitpunkt verschoben wird.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 56
…Vorberatung im Ausschuss § 56 (1) Die Vorberatung über eine Vorlage der Landesregierung wird durch einen kurzen Bericht des Berichterstatters, in dem er den Inhalt der Vorlage erläutert, eingeleitet. (2…
§ 64 Vorberatung und Behandlung im Landtag
…1) Im Übrigen gelten für die Vorberatung der selbstständigen Anträge und deren Behandlung im Landtag die §§ 56 und 57 sinngemäß. (2) Innerhalb von vier Wochen nach Zuweisung eines selbstständigen Antrages kann jede Landtagspartei beim Präsidenten schriftlich begehren, dass dieser einer kurzen Beurteilung…
§ 57
…Ausschusses und gegebenenfalls nach dem sodann erstatteten Minderheitsbericht findet, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hierüber nach Maßgabe und unter sinngemäßer Anwendung des § 56 die Debatte statt. Eine Spezialdebatte findet bei der Behandlung von Gesetzesbeschlüssen jedoch nur statt, wenn mit dem Bericht oder gegebenenfalls Minderheitsbericht oder unmittelbar nach dem…
§ 68 § 68
…des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes und der Volksanwaltschaft gelten die hiefür bestehenden Vorschriften. (2) Für die Vorberatung und Behandlung im Landtag gelten die §§ 56 und 57 sinngemäß. Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes über die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Stiftungen, Fonds, Anstalten, Unternehmungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften…