Erhebungen
§ 54
Soweit dies für die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes zweckmäßig erscheint, kann der Ausschuss
a) durch den Präsidenten die Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen und den Beischluss von Vorakten ersuchen;
b) durch den Präsidenten Sachverständige zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens oder Zeugnisses oder zur mündlichen Aussage auffordern lassen; und
c) durch Vornahme eines Augenscheines selbst Erhebungen pflegen.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 54
…Erhebungen § 54 Soweit dies für die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes zweckmäßig erscheint, kann der Ausschuss a) durch den Präsidenten die Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen und den…
§ 21 Unterausschüsse und Enquete-Kommissionen
…den Auftrag an diese möglichst genau zu beschreiben. Er kann eine Fristsetzung für den Bericht an den Ausschuss enthalten. Für die Kommission gilt § 54 sinngemäß; diese Befugnisse schließen die Einholung schriftlicher Äußerungen von in Betracht kommenden Einrichtungen und die Einladung von Vertretern derselben zur Anhörung jeweils durch den Präsidenten…