§ 54
In Kraft seit 27. April 1999
Up-to-date
Erhebungen
§ 54
Soweit dies für die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes zweckmäßig erscheint, kann der Ausschuss
a) durch den Präsidenten die Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen und den Beischluss von Vorakten ersuchen;
b) durch den Präsidenten Sachverständige zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens oder Zeugnisses oder zur mündlichen Aussage auffordern lassen; und
c) durch Vornahme eines Augenscheines selbst Erhebungen pflegen.
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