Wahlen
§ 53
Für die von einem Ausschuss vorzunehmenden Wahlen gelten die Bestimmungen des § 42 sinngemäß.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
…Wahlen § 53 Für die von einem Ausschuss vorzunehmenden Wahlen gelten die Bestimmungen des § 42 sinngemäß.…