§ 5 Ausnahmsweise gerechtfertigte Nichtteilnahme an Sitzungen — GO-LT
(1) Die Nichtteilnahme an Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse ist nur gerechtfertigt:
1. bei Gewährung eines Urlaubs gemäß Abs 2;
2. bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs gemäß Abs 3;
3. in einem Zeitraum von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung;
4. bei Krankheit;
5. in Notstandsfällen;
6. bei unabweislicher beruflicher Inanspruchnahme.
(2) Urlaub kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gewähren:
a) der Präsident bis zu zwei Monaten;
b) der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter für längere Zeit.
(3) Einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in der Dauer von höchstens einem Jahr können Mitglieder des Landtages in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Mutter oder Vater eines Kindes werden, und zwar ab der Geburt des Kindes;
b) schwer erkrankte Angehörige (§ 123 ASVG) pflegen.
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