(1) Der Präsident kann eine Sitzung des Landtages unterbrechen:
1. zur dringenden Abhaltung einer gleichzeitig einzuberufenden Präsidialkonferenz;
2. wenn es zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, insbesondere im Zuhörerraum, erforderlich erscheint;
3. nach Anhörung der Präsidialkonferenz zur Durchführung von Ausschussberatungen;
3a. über Antrag einer Landtagspartei zur Abhaltung von Klubberatungen. Wird von einer Landtagspartei eine Abstimmung darüber verlangt, so hat der Präsident über den Antrag abstimmen zu lassen;
4. nach Zustimmung der Präsidialkonferenz aus Gründen der Zeiteinteilung (Mittagspause, Vermeidung von Verhandlungen während der Nachtstunden udgl); oder
5. im Fall des § 37 Abs. 4.
(2) Eine Unterbrechung der Sitzung des Landtages darf nicht länger als vierundzwanzig Stunden dauern. Wird die unterbrochene Sitzung nicht innerhalb dieser Frist fortgesetzt, gilt die Sitzung als geschlossen.
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