Teilnahme an Sitzungen
§ 4
Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die es gewählt ist, teilzunehmen.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
…Teilnahme an Sitzungen § 4 Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die es gewählt ist, teilzunehmen.…