§ 4
In Kraft seit 27. April 1999
Up-to-date
§ 4 — GO-LT
Teilnahme an Sitzungen
§ 4
Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die es gewählt ist, teilzunehmen.
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