(1) Alle Mitglieder des Landtages haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.
(3) Die Abstimmung findet im Allgemeinen in der Weise statt, dass die Zustimmung durch Handerheben oder Aufstehen von den Sitzen kundgetan wird.
(4) Keinem bei der Abstimmung anwesenden Mitglied des Landtages ist es gestattet, sich der Stimme zu enthalten.
(5) Wer bei einer Abstimmung, bei Abstimmungen gemäß den §§ 40 und 41 bei Aufruf seines Namens, nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 37
…werden. (7) Die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen besonderen Beschlusserfordernisse werden hiedurch nicht berührt. (8) Bei Stimmengleichheit gilt die gestellte Frage (§ 38 Abs 2) als verneint. (9) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Landtages hat der Präsident die Zahl der für und der gegen die gestellte Frage abgegebenen…