Beschlusserfordernisse
§ 37
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Mitgliedern des Landtages ist nur bei den Abstimmungen erforderlich.
(3) Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit hat der Präsident wahrzunehmen.
(4) Kann eine Abstimmung wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie.
(5) Der Landtag beschließt mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Ein Verfassungsgesetz oder in einem einfachen Gesetz enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie dieses Gesetz und dessen Änderung können nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(7) Die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen besonderen Beschlusserfordernisse werden hiedurch nicht berührt.
(8) Bei Stimmengleichheit gilt die gestellte Frage (§ 38 Abs 2) als verneint.
(9) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Landtages hat der Präsident die Zahl der für und der gegen die gestellte Frage abgegebenen Stimmen bekannt zu geben.
Rückverweise
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 37
…Beschlusserfordernisse § 37 (1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (2) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Mitgliedern des…
§ 42
…4) Die Wahlen werden bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages durch die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Die §§ 37 Abs 2 bis 4 und 8 sowie 38 Abs 1, 2, 4 und 5 finden sinngemäß Anwendung. (5) Wird keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, so wird…
§ 51 Abstimmungen
…1) Für die Abstimmungen in den Ausschüssen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 bis 5, 8 und 9, 38, 39 Abs. 1 bis 3 und 40 Abs. 2 anzuwenden. Eine namentliche Abstimmung ist…