§ 22
In Kraft seit 27. April 1999
Up-to-date
Untersuchungsausschüsse
§ 22
Die Einsetzung, Bildung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen ist in der Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung, die in der Anlage zu diesem Gesetz enthalten ist, geregelt.
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