§ 18a Schriftverkehr
In Kraft seit 13. Juni 2018
Up-to-date
(1) Der Schriftverkehr im Landtag wird – soweit möglich – in elektronischer Form abgewickelt.
(2) Alle Schriftstücke müssen in einem elektronischen Aktenevidenzsystem gespeichert werden. Schriftstücke in Papierform sind – soweit technisch möglich – elektronisch zu erfassen.
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