LandesrechtSalzburgLandesesetzeLandtags-Geschäftsordnungsgesetz§ 16

§ 16Aufgaben des Präsidenten-Stellvertreters

In Kraft seit 01. August 2012
Up-to-date

(1) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten oder der dauernden Erledigung seiner Stelle besorgt der Präsidenten-Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung oder bei dauernder Erledigung bis zur Neuwahl eines Präsidenten sämtliche Aufgaben des Präsidenten. In diesen Fällen tritt der Präsidenten-Stellvertreter in alle Rechte und Pflichten des Präsidenten ein.

(2) Dem Präsidenten-Stellvertreter obliegt außerdem die Unterstützung des Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen des Landtages. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Rückverweise